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   FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06   

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https://dejure.org/2007,33105
FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06 (https://dejure.org/2007,33105)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2007 - 4 K 111/06 (https://dejure.org/2007,33105)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 4 K 111/06 (https://dejure.org/2007,33105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53
    Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit der Kaufpreisklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05

    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06
    Nach der Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut der Verordnungsermächtigung deutlich zum Ausdruck kommt, sollte die Verringerung der Belastung nicht in jedem Fall und ohne jegliche Erfüllung von Vorbedingungen, sondern nur unter genau festgelegten Voraussetzungen erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes weiter geklärt, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

    Die in der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in § 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben den Bundesfinanzhof zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 und BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).

    Erst wenn trotz dieser Bemühungen ein Forderungsausfall nicht zu vermeiden ist, soll nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers eine Entlastung erfolgen, indem das Steuerrisiko sachgerecht allein dem Steuergläubiger zugewiesen wird (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06
    Sie sind typischerweise darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - VII B 247/98 -, juris).

    Fallen die Zahlungen des Warenempfängers freilich trotz seines Entgegenkommens aus, hat er dieses Risiko selbst zu tragen und kann es nicht auf den Fiskus und damit die Allgemeinheit abwälzen (vgl. bereits BFH, Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, juris).

  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFHE 212, 347 ).

    Durchbricht der Vergütungsberechtigte eine zuvor verhängte Liefersperre ohne einen rechtfertigenden Grund, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFHE 212, 347 m.w.N.).

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06
    Die in der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in § 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben den Bundesfinanzhof zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 und BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06
    Es verstehe sich von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung unter Umständen gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, juris), wobei unter dem Gesichtspunkt des Belieferungsstopps weitere Maßnahmen in Betracht kommen, um einen drohenden Zahlungsausfall zu vermeiden, wie beispielsweise die Belieferung gegen Vorkasse oder aber die Stellung von Sicherheiten durch den Warenempfänger.
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